Fluglärmgesetz
Nach dem novellierten Fluglärmgesetz vom Oktober 2007 müssen für militärische und zivile Flugplätze bestimmter Größenordnung durch Rechtsverordnung Lärmschutzbereiche durch die jeweilige Landesregierung festgesetzt werden. Diese werden auf Basis der aktuellen Flugbetriebsdaten und einer hieraus abgeleiteten Prognose der Verkehrsentwicklung der nächsten 10 Jahre, die in einem vorgegebenen Datenerfassungssystem (DES) abzubilden sind, berechnet.
Gemäß dem Fluglärmgesetz und seinen Verordnungen (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen - 1. FlugLSV sowie Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - Flugplatz-Schallschutzverordnung - 2. FlugLSV) sind mit einer Festsetzung bauplanungsrechtliche Einschränkungen und Bauverbote, aber auch Entschädigungen für entgangene Baumöglichkeiten und Aufwendungsersatz für bauliche Schallschutzmaßnahmen verbunden.
In Mecklenburg-Vorpommern müssen Lärmschutzbereiche für nachfolgende Flugplätze festgelegt werden:
Zuständige Behörde für die Ermittlung der Lärmbelastung, die Bestimmung der festzusetzenden Lärmschutzbereiche sowie die Festsetzung der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ist entsprechend der Verordnung über die Zuständigkeiten der Immissionsschutzbehörden das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie MV (LUNG MV).
Gemäß Fluglärmgesetz ist die Abfolge der Festsetzungen und ihr voraussichtlicher Zeitpunkt festzulegen und der Öffentlichkeit bekannt zu machen, was auf diesen Seiten geschieht.