Buchführung
Wer gewerbsmäßig Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, ist von der Meldepflicht über Bestandsveränderungen entbunden. Nachweis- und Kennzeichnungspflichten gelten aber uneingeschränkt auch für diese Gruppe. Das Privileg der Entbindung von den Meldepflichten wird mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz wirksam. Gewerbliche Verarbeiter/Aussteller von ohne weiteres erkennbaren Teilen geschützter Arten benötigen die tierschutzrechtliche Erlaubnis natürlich nicht, um von der Meldepflicht entbunden zu werden.
Um auch ohne Meldungen an die Naturschutzbehörde eine Überwachung der Bewegungen der Exemplare der besonders geschützten Arten zu ermöglichen, verpflichtet der Gesetzgeber den Inhaber der Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz gemäß § 6 Abs. 1 Bundesartenschutzverordnung ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung der Zu- und Abgänge führen und die Bücher mit den zuordenbaren Nachweisdokumenten 5 Kalenderjahre aufzubewahren. Die Eintragung ist in unveränderlicher Form (kein Bleistift bzw. Tinte) vorzunehmen. Dies bedeutet, dass eine elektronische Nachweisführung nur dann akzeptiert werden kann, wenn nachträgliche Änderungen technisch unmöglich sind (bestimmte von der Steuerverwaltung akzeptierte Buchhaltungsprogramme).
Das Buch ist entsprechend des in der in Anlage IV der Bundesartenschutzverordnung vorgegebenen Musters zu führen:
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Lfd. Nr. | Eingangstag | Bezeichnung der im Bestand vorhandenen oder übernommenen Tiere oder Pflanzen nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen und ggf. Bezeichnung der artenschutzrechtlich zum Besitz berechtigenden Dokumente | Name und genaue Anschrift des Einlieferers oder der sonstigen Bezugsquellen | Abgangstag | Name und genaue Anschrift des Empfängers oder Art des sonstigen Abganges |
Hinweise zum Ausfüllen des Nachweisbuches:
- Bei Nutzungsbeginn bitte die Seiten fortlaufend durchnummerieren und die Kontaktdaten des Betriebes eintragen
- Bitte insbesondere Namen und Anschriften gut leserlich in Druckbuchstaben niederschreiben
- Spalte 3 Art möglichst mit wissenschaftlichem Namen bezeichnen, vollständige Auflistung der übergebenen Dokumente
- Spalten 4 und 6 mit dem Namen bitte unbedingt den Vornamen angeben, um eine den Höflichkeitsgeboten entsprechende schriftliche Kontaktaufnahme zu Einlieferern und Empfängern zu ermöglichen
Aktuell sind dem LUNG 3 Lieferanten bekannt, die Aufnahme- und Auslieferungsbücher vertreiben, deren Gestaltung den gesetzlichen Vorgaben entspricht:
- Wilhelm Köhler Verlag Minden
- WZF GmbH beim Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. (ZZF)
- Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz e. V. (BNA)
Der Händler hat sich bei der Einlieferung davon zu überzeugen, dass die erforderlichen Dokumente im Original mit den aufgenommenen Tieren übernommen werden, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und dass die Kennzeichen der Tiere den in den Dokumenten vermerkten Angaben entsprechen. Der Empfang und die Übergabe der Dokumente sind im Aufnahme- und Auslieferungsbuch zu dokumentieren.
Bei Schildkröten ist darauf zu achten, dass die Dokumentation den gesetzlichen Anforderungen entspricht (z.B. dass die Fotodokumentation in Qualität und Häufigkeit der Aufnahmen hinreichend ist), um auszuschließen, dass dem Kunden ungültige Dokumente übergeben werden. Die Nachweisdokumente sollten dem Käufer, als selbstverständliche Serviceleistung eines Fachhandelsbetriebes, mit dem Hinweis auf die Meldepflichten, insbesondere die Kontaktdaten der Meldebehörde, die schriftliche Form der Meldung, die Erforderlichkeit einer unverzüglichen Meldung (14 Tage Fristsetzung) und die Pflicht zur Fortführung der Dokumentation der Individualmerkmale (wenn erforderlich) übergeben werden. Es wird empfohlen, als Anleitung das vom LUNG bereitgestellte Formular zur Tierbestandsmeldung besonders geschützter und meldepflichtiger Exemplare zu übergeben und auf die Internetpräsentation des LUNG als Informationsquelle zu verweisen.
Bei der Abgabe von Teilen (z.B. Aal, Instrumentenbestandteile aus geschützten Hölzern) und Erzeugnissen (Kaviar) im Einzelhandel müssen Name und Anschrift des Empfängers nur angegeben werden, wenn der Verkaufspreis über 250 € beträgt. Sind die aus geschützten Tieren gewonnenen Teile und Erzeugnisse mit anderen Materialien fest (Gitarren mit Tropenholzanteilen, z.B.- Dalbergia nigra) verbunden, so ist der auf die geschützten Arten entfallende Anteil maßgeblich.
Aufnahme- und Auslieferungsbücher müssen dem LUNG gemäß § 6 Abs. 3 Bundesartenschutzverordnung bei Kontrollen jederzeit zur Prüfung zusammen mit den Nachweisen der legalen Herkunft vorgelegt werden können bzw. zur Prüfung ausgehändigt werden !
Wer ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder es der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, oder es nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt, handelt entsprechende § 16 Abs. 2 Nr. 2 - 4 Bundesartenschutzverordnung ordnungswidrig.
Was bedeutet "gewerbsmäßig"?
Die Gewerbsmäßigkeit ist gemäß der Nr. 12.2.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000 (BAnz. Nr. 36a vom 22.2.2000) dann gegeben, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Voraussetzung für gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel gegeben wenn:
- Ein Tierhalter oder Tierzüchter von Reptilien mehr als 100 Jungtiere oder mehr als 50 Schildkröten pro Jahr züchtet bzw. absetzt.
- Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt bei Vögeln in der Regel vor, wenn regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
- mehr als 25 züchtende Vogelpaare bis einschließlich Nymphensittichgröße gehalten werden oder
- mehr als 10 züchtende Zuchtpaare von Arten über Nymphensittichgröße gehalten werden oder
- mehr als 5 züchtende Ara- oder Kakadupaare gehalten werden.
- Bei sonstigen Heimtieren (z.B. Aquarientieren) wenn ein Verkaufserlös von mehr als 2000 EUR jährlich zu erwarten ist.
Der Buchführungspflicht unterliegen auch folgende Berufszweige,
wenn mit besonders geschützten Arten bzw. deren Teilen gearbeitet wird:
- gewerbsmäßige Präparatoren
- Schmuck- und Antiquitätenhändler (Korallen, Perlen, Schildpatt, Elfenbein)
- Lebensmittelhändler (Störkaviar, Aal)
- Holzhändler (z.B. Riopalisander)
- Instrumentenbauer
- Möbeltischler (bei Verwendung geschützter Hölzer (z.B. Dalbergia)
- Händler, die Krokodil- oder Schlangenlederwaren in ihrem Angebot haben oder verarbeiten
- Betreiber von Messen und Tierbörsen