Gewerbsmäßige Entnahme, Be- oder Verarbeitung von wild lebenden Pflanzen

  • Für eine gewerbsmäßige Naturentnahme von Pflanzen (auch solchen, die nicht besonders geschützt sind) ist eine Genehmigung beim LUNG zu beantragen.
  • Die Antragspflicht entfällt, wenn nur geringe Mengen nicht besonders geschützter Pflanzenarten für den persönlichen Bedarf entnommen werden (Handstrauß).

 

§ 39 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

Genehmigungsbehörde im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ist gemäß § 3 Nr. 5. des Naturschutzausführungsgesetzes – NatSchAG M-V das Landesamt für Umwelt Naturschutz und Geologie.

Gewerbsmäßig ist in diesem Zusammenhang jede Entnahme und Verarbeitung zu verstehen, die den Umfang der in § 39 Abs. 3 BNatSchG benannten Nutzung übersteigt (pflegliche Entnahme in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf).

Für die Entnahme besonders bzw. besonders und streng geschützter Pflanzen wird zusätzlich eine Abweichungsentscheidung vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG benötigt. Für diese Entscheidung ist die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde verantwortlich. Dieser Behörde obliegt auch die Entscheidung über die Ausnahmezulassung über eine ggf. mit der Entnahme verbundenen Beeinträchtigung geschützter Biotope oder von Schutzgebieten.

Ihren Antrag für die Entscheidung nach § 39 Abs. 4 BNatSchG richten Sie bitte an das Landesamt für Umwelt Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG), Goldberger Str. 12b, 18273 Güstrow.

Die darzustellenden Inhalte entnehmen Sie bitte dem Formblatt gewerbliche Entnahme und Verarbeitung von Wildpflanzen.

Bezeichnung Format Größe
Formblatt gewerbliche Entnahme und Verarbeitung von Wildpflanzen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG PDF 0,74 MB