Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Flagge GB
Flagge Pl

Rechtsgrundlagen

Grenzüberschreitende Abfallverbringungen werden in Deutschland und in den anderen EU-Staaten durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (kurz: VVA) geregelt.

Die VVA dient der Umsetzung internationaler Verpflichtungen, insbesondere aus dem Basler Übereinkommen von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung und dem OECD-Ratsbeschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen.

Die VVA wird seit dem 12.07.2007 angewandt. Sie löste die bis dahin geltende Verordnung (EWG) Nr. 259/93 ab. Auf deutscher Ebene wird die unmittelbar geltende EG-Verordnung durch das Abfallverbringungsgesetz ergänzt.

Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften zum Download bereitgestellt.

Überwachung und Kontrolle von Abfallverbringungen

Die Verbringung von Abfällen in andere Staaten unterliegt unterschiedlich strengen Anforderungen – je nachdem um welche Abfälle es sich handelt, welches Entsorgungs­verfahren vorgesehen ist und welche Staaten beteiligt sind.

Nicht gefährliche Abfälle der sogenannten „Grünen Liste“ (Anhänge III, IIIA und IIIB der VVA), die für eine Verwertung bestimmt sind, unterliegen bei einer Verbringung innerhalb der EU nur den "allgemeinen Informationspflichten" des Art. 18 VVA. Dies bedeutet, dass bei jedem Transport ein vorgeschriebenes Formular (Anhang VII der VVA) mitzuführen ist. Außerdem müssen die Person, die die Verbringung veranlasst, und der Empfänger vor Beginn der Verbringung einen Vertrag über die Verwertung abschließen.
Beim Export von grün gelisteten Abfällen in Nicht-EU-Staaten sind Sonderregelungen zu beachten. Diese können eine Notifizierung erforderlich machen oder die Verbringung ganz verbieten.

Notifizierungspflichtige Abfälle unterliegen bei einer Verbringung innerhalb der EU dem Verfahren der "vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung" (Art. 4 VVA u. A.). Dies bedeutet, bevor solche Abfälle grenzüberschreitend verbracht werden dürfen, muss ein Notifizierungsantrag bei der Versandbehörde eingereicht werden (notifizieren = bekannt geben). Nur wenn alle zuständigen Behörden der geplanten Verbringung zustimmen, darf der Transport stattfinden. Als notifizierungspflichtig gelten alle Abfälle zur Beseitigung, Abfälle zur Verwertung der sogenannten "Gelben Liste" (Anhänge IV und IVA der VVA) sowie alle ungelisteten Abfälle und Abfallgemische.
Bei der Ausfuhr von notifizierungspflichtigen Abfällen aus der EU bzw. bei deren Einfuhr in die EU, sind Sonderregelungen zu beachten. Insbesondere gelten für bestimmte Abfälle und Staaten Verbringungsverbote.

Zuständigkeiten

In Deutschland wurden Entscheidungen über den Export und Import von Abfällen auf die Bundesländer übertragen (§ 14 Abfallverbringungsgesetz). Im Fall der Ausfuhr ist die Behörde des Landes zuständig, in deren Bereich die Beförderung der Abfälle beginnen soll. Bei der Einfuhr ist entscheidend, wo die Abfälle erstmals verwertet oder beseitigt werden sollen. Für den Transit durch Deutschland ist das Umweltbundesamt verantwortlich.

Seit dem 01.06.2006 ist für die grenzüberschreitende Abfallverbringung aus und nach Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V zuständig (Dezernat 540).

Abfallmengen Mecklenburg-Vorpommern

Im Jahr 2022 wurden insgesamt 77.493 t notifizierungspflichtige Abfälle nach Mecklenburg-Vorpommern verbracht. Davon waren 54.940 t gefährliche Abfälle. Exportiert wurden im gleichen Zeitraum 77.503 t notifizierungspflichtige Abfälle. Darunter waren 14.366 t gefährliche Abfälle.

Die zwei Abbildungen unten veranschaulichen den Import und den Export von notifizierungspflichtigen Abfällen für unser Bundesland. Abbildung 1 zeigt, für welche Staaten das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie im Jahr 2022 Abfallimporte und -exporte genehmigt hat. Nicht bei jeder Notifizierung wurden tatsächlich Abfälle verbracht. In Abbildung 2 sind die in den Jahren 2017 bis 2022 grenzüberschreitend verbrachten Abfallmengen dargestellt.

Grenzüberschreitende Abfallverbringung