Fragen und Antworten zur Umsetzung der EfbV

FAQ zur Umsetzung der novellierten Verordnung über Entsorgungsfach­betriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemein­schaften – Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV) in MV
Stand: 21.03.2019

Entsorgungsfachbetriebezertifizierung und GewAbfVInhalte ein- bzw.ausblenden

Wie werden die sich aus der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ergebenden Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen im Rahmen der Efb-Prüfung (Art und Umfang der Dokumentation) berücksichtigt und woraus ist ersichtlich, dass der Sachverständige diese Anforderungen geprüft hat?

Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben nach § 11 GewAbfV für jedes Kalenderjahr innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Stelle durchführen zu lassen. Die Fremdkontrolle umfasst u.a. die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen (§§ 6 und 10 GewAbfV). Betreiber der Vorbehandlungsanlagen haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Ergebnisse der Fremdkontrolle zu übermitteln.

Für Entsorgungsfachbetriebe, die für die Vorbehandlung oder Aufbereitung der jeweiligen Gemische (z.B. ASN 17 09 04, 20 03 01) zertifiziert sind, entfällt die Pflicht eine Fremdkontrolle durchführen zu lassen. Die Einhaltung der Vorgaben an Vorbehandlungsanlagen nach GewAbfV ist auch der Teil der Zertifizierung nach EfbV und wird durch den Sachverständigen im Rahmen der Zertifizierung überprüft. Dabei muss die Zertifizierung genau die Tätigkeit der Vorbehandlung abdecken.

Die Eigenschaft als Vorbehandlungsanlage im Sinne der GewAbfV (optional im Rahmen einer Kaskade) ist in der Anlage zum Entsorgungsfachbetriebezertifikat unter Nr. 3 „Beschreibung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit“ anzugeben.

Teilnahme der Behörden an ÜberwachungsterminenInhalte ein- bzw.ausblenden

1)  Teilnahme der Überwachungsbehörden / Zustimmungsbehörden an Überprüfungsterminen

Die Teilnahme des LUNG als Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde oder der StÄLU als Überwachungsbehörde an Überprüfungsterminen ist in § 22 Abs. 3 EfbV geregelt sowie in der Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 36 - M 36 - Vollzugshilfe „Entsorgungsfachbetriebe“ Seite 51 näher beschrieben.

Die Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde ist danach berechtigt, die beauftragten Sachverständigen bei Vor-Ort-Terminen zu begleiten, die Überwachungsbehörde kann im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach § 47 KrWG an den Vor-Ort-Terminen teilnehmen. Dazu hat ihnen die TÜO bzw. EG auf Verlangen den Vor-Ort-Termin mitzuteilen. Sollte von Seiten der Behörden Interesse an einer Teilnahme bestehen, kann man dies auch beim Sachverständigen „anmelden“ und um Mitteilung des jeweiligen Überwachungstermins bitten bzw. einfordern. Die Behörden haben jedoch gegenüber den Sachverständigen kein Weisungsrecht.

2)  Besteht die Möglichkeit der Koordinierung der Regelüberwachungen der zuständigen Überwachungsbehörde und der Zertifizierungen der TÜO/EG (rechtzeitige Mitteilung der Überwachungstermine an die örtlich zuständige Überwachungsbehörde)?

Diese Möglichkeit ist nach § 22 Abs. 3 EfbV mit der Berechtigung zur Teilnahme der Zustimmungs-/Anerkennungs- oder Überwachungsbehörde an Überprüfungsterminen gegeben.
Dazu hat ihnen die TÜO bzw. EG auf Verlangen den Vor-Ort-Termin mitzuteilen.

Fragen zum EntsorgungsfachbetriebszertifikatInhalte ein- bzw.ausblenden

1)  Wie soll verfahren werden, wenn die Überwachungsbehörde beim Prüfen des Zertifikates Fehler findet (z.B. mehr ASN als genehmigt sind)?

Die Überwachungsbehörde (StALU) teilt der Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde (LUNG) mit, welche Fehler das Zertifikat enthält.

Daraufhin verfährt das LUNG entsprechend dem Schema: 

schema zertprüf

Freigegeben für das elektronische Fachbetrieberegister werden nur die Zertifikate, die keine Fehler enthalten.
Soweit die Überwachungsbehörde Hinweise zum Überwachungsbericht hat (z.B. unrichtige/unvollständige Daten), ist ebenfalls wie oben beschrieben zu verfahren.

2)  Was bedeutet die Freigabe für das Register?

§ 28 Abs. 1 EfbV verpflichtet die Zertifizierungsorganisationen, die von ihnen ausgestellten Zertifikate und die zugehörigen Überwachungsberichte nach Erteilung unverzüglich in elektronischer Form (Zertifiziererportal) an die Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde zu übermitteln. Diese teilt die Informationen unverzüglich der Überwachungsbehörde mit. Analog ist bei Entzug eines Zertifikats zu verfahren.
Die Freigabe der übersandten Zertifikate für das elektronische Register erfolgt durch das LUNG als Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde, jeweils nach Kontrolle durch die zuständige Überwachungsbehörde (StALU). Als Frist hierfür sollte nicht mehr als vier Wochen notwendig sein. Erfolgt nach Ablauf dieser Frist keine Rückmeldung, wird das als Zustimmung gewertet.

3)  Wie soll vorgegangen werden, wenn durch die Überwachungsbehörde festgestellt wird, dass ein EfB-Zertifikat durch die TÜO /EG hätte gar nicht ausgestellt werden dürfen, weil die Voraussetzungen für die Zertifizierung der Abfallentsorgungsanlage nicht (mehr) gegeben sind.

Die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats richten sich nach § 56 Absatz 3 Satz 1 KrWG. Wenn durch das StALU als Überwachungsbehörde festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats entfallen, informiert es unverzüglich das LUNG als Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde. Das LUNG gibt diese Information seinerseits an die betroffene TÜO/EG in MV oder als Knotenstelle an die zuständige Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde im anderen Bundesland weiter.
Die TÜO/EG haben die von der Überwachungsbehörde festgestellten Mängel im Betrieb zu überprüfen und abzuwägen, ob die Voraussetzungen für die Beibehaltung des Zertifikats gegeben sind (siehe auch § 26 EfbV sowie Vollzugshilfe IX.1, Seite 66-68).

4)  Wie berechnet sich die Gültigkeit des Zertifikates?

Die Gültigkeit berechnet sich aus dem Ausstellungsdatum plus maximal 18 Monate.

Damit ist es bei jedem Zertifikat möglich, eine Gültigkeit von 18 Monaten zu erreichen, so wie es das KrWG maximal zulässt. Der Nachteil dieser Regelung ist, dass bei verspäteter Zertifikatsausstellung der zeitliche Abstand von der Vor-Ort-Prüfung bis zur Zertifikatsgültigkeit deutlich mehr als 6 Monate betragen kann. Allerdings kann die TÜO bzw. EG selbst entscheiden, wie sie innerhalb dieses Rahmens die Gültigkeit festlegt. Natürlich kann sie in Abhängigkeit von den Umständen die Gültigkeitsdauer des Zertifikats auch kürzer als 18 Monate festlegen.

Unabhängig von der Zertifikatsgültigkeit ändert sich der zeitliche Abstand zwischen den Vor-Ort-Prüfungen nicht, d.h. eine gegenüber früher längere Zertifikatsgültigkeit kann nicht dazu führen, dass sich die Abstände zwischen den Vor-Ort-Prüfungen verlängern (siehe Vollzugshilfe VIII.3.7, Seite 58 und VII.3, Seite 53).

5) Pflicht der TÜO/EG zur elektronischen Erstellung und Übermittlung des Zertifikates (ab dem 01.06.2018).

§ 28 Abs. 1 EfbV verpflichtet die Zertifizierungsorganisationen, die von ihnen ausgestellten Zertifikate und die zugehörigen Überwachungsberichte unverzüglich in elektronischer Form an die zuständigen Behörden zu übermitteln.

Dies gilt auch bei Änderungen im Zertifizierungsumfang.

6)  Wer soll außer dem LUNG über erteilte Zertifikate bei Anlagen, die nicht genehmigungskonform arbeiten, unterrichtet werden?

Wird von der Überwachungsbehörde festgestellt, dass ein Entsorgungsfachbetrieb nicht genehmigungskonform arbeitet, wird durch die Behörde diese Information an das LUNG gegeben.

Fragen zum BenehmensverfahrenInhalte ein- bzw.ausblenden

1)  Wie und wo kann die Überwachungsbehörde im Rahmen des Benehmens die Abfallarten prüfen? Insbesondere geht es hier um die Abfallentsorgungsanlagen.

Die Benehmensregelungen ergeben sich aus § 12 Abs. 1 EfbV für TÜO und § 16 Abs. 2 EfbV für EG. Die Frist für die Überwachungsbehörde zum Erteilen des Benehmens beträgt vier Wochen (siehe auch Vollzugshilfe IV.3.2, Seite 28).

Der Benehmensbogen wird elektronisch erfasst und an die zuständige Überwachungsbehörde (StALU) weitergeleitet. Als Unterlagen zum elektronischen Benehmensbogen wird die Liste der Abfallarten als PDF-Datei beigefügt. Zukünftig soll das Benehmensverfahren über das Zertifiziererportal laufen.

2)  Im Formblatt „Anlage 1 zum Formblatt „Benehmensangaben“ soll gemäß LAGA M36 (S. 62) bei den zu zertifizierenden Tätigkeiten “Lagern“ und „Behandeln“ immer auch 2.5 Verwerten bzw. 2.6 Beseitigen angekreuzt werden. Ist die Tätigkeit „Verwerten“ bzw. „Beseitigen“ dann auch als zu zertifizierende Tätigkeit zu betrachten?

Nein, die Tätigkeit „Verwerten“ bzw. „Beseitigen“ ist nur dann als zu zertifizierende Tätigkeit zu betrachten, wenn bei den Tätigkeiten „Verwerten“ und/oder „Beseitigen“ jeweils auch das Feld „abschließend“ und zusätzlich die Art des Verwertungsverfahrens (Nr. 2.5.1 „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, Nr. 2.5.2 „Recycling“ und/oder Nr. 2.5.3 „sonstige“) gekennzeichnet ist. Die Anlagennummer (Entsorgernummer) steht dann im Feld „Kennnummer nach § 28 NachwV“. Eine Kennnummer benötigt der Entsorgungsfachbetrieb für die elektronische Datenübermittlung.

Umgang mit Entsorgungsfachbetrieben nach der Verhängung der BußgelderInhalte ein- bzw.ausblenden

Wie soll der Umgang mit Entsorgungsfachbetrieben erfolgen, gegen die Zwangs- oder Bußgelder verhängt werden?

Für die Verhängung der Zwangs- oder Bußgelder ist deren Höhe entscheidend und ob mit ihrer rechtskräftigen Festsetzung die Zuverlässigkeit des verantwortlichen Personals als eine Voraussetzung für das Führen des Zertifikats weiterhin gegeben ist. Mit Geldbußen dürfen verantwortliche Personen innerhalb der letzten fünf Jahre von nicht mehr als 2.500 € belegt worden sein oder wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Nr. 1 EfbV verstoßen haben (siehe auch Vollzugshilfe III.1, Seite 22).

Festgestellte Mängel bei der Zertifizierung der AnlagenInhalte ein- bzw.ausblenden

1)  Besteht die Möglichkeit, dass eine Abstimmung zwischen Sachverständigen und der zuständigen Überwachungsbehörde vor der Zertifizierung der Anlage über ggf. vorhandene Mängel im Anlagenbetrieb erfolgt?

Der Sachverständige arbeitet eigenverantwortlich, es besteht für ihn keine Verpflichtung, sich mit der Überwachungsbehörde im Vorfeld der Zertifizierung abzustimmen.
Bei guter kollegialer Zusammenarbeit zwischen Behörden und Sachverständigen steht einer Abstimmung nichts entgegen.

2)  Wie soll mit der Feststellung von Mängeln im Anlagenbetrieb zwischen zwei Überprüfungen zur Zertifizierung der TÜO/EG umgegangen werden? Ist eine Information an den Sachverständigen möglich und notwendig?

Werden plötzlich – also zwischen zwei Überprüfungen zur Zertifizierung - Mängel im Anlagenbetrieb durch die Überwachungsbehörde festgestellt, informiert diese das LUNG. Das LUNG informiert die Zertifizierungsorganisation.
Die Information an den Sachverständigen erfolgt ggf. über seine Zertifizierungsorganisation.

Prüfung der Zuverlässigkeit des SachverständigenInhalte ein- bzw.ausblenden

Wie erfolgt die Prüfung der Zuverlässigkeit des Sachverständigen?

Im Sinne der EfbV gilt eine Person als zuverlässig, wenn sie auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben geeignet ist.

Die Kontrolle der Sachverständigen obliegt den TÜO bzw. EG (§ 21 EfbV).

Zuständige Behörde für die Prüfung der Zuverlässigkeit des Sachverständigen ist das LUNG.
Falls von Seiten der Überwachungsbehörde begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Sachverständigen bestehen, ist das LUNG schriftlich zu informieren.
Das LUNG prüft anschließend die gegen den Sachverständigen bestehenden Zweifel und kann die Zustimmung zum betroffenen Überwachungsvertrag der TÜO bzw. Anerkennung der EG bei anhaltenden und schwerwiegenden Mängeln widerrufen (siehe § 12 Abs. 4 und § 16 Abs. 4 EfbV).
Ist der Sachverständige in einer TÜO oder EG außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns tätig, gibt das LUNG als Knotenstelle die gegen den Sachverständigen bestehenden Zweifel an die zuständige Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde im anderen Bundesland weiter (siehe auch § 17 EfbV und Vollzugshilfe VI.1, Seite 40-42).

TeilzertifizierungInhalte ein- bzw.ausblenden

Kann ein Entsorgungsfachbetrieb sich auch für Teile seiner Anlage zertifizieren lassen?
Beispiel: Eine Abfallaufbereitungsanlage an einem Standort besteht aus einer Bodenaufbereitung, Bauschuttaufbereitung, Aufbereitung gewerblicher Siedlungsabfälle u. ä.; Mängel bestehen nur bei einem Anlagenteil)

Grundsätzlich besteht nicht die Möglichkeit der Zertifizierung nur eines Teils der Anlage – wie Beispiel oben.

Gemäß § 24 Abs. 1 EfbV darf für einen Teil des Betriebes die Zertifizierung nur erteilt werden, wenn

  1. die Eigenständigkeit des Betriebsteils hinsichtlich der zu zertifizierenden Tätig­keit gewährleistet ist (Entscheidungen in eigener Verantwortung)
  2. der Betriebsteil die Anforderungen an Efb erfüllt (nach §§ 3 bis 7 EfbV) und
  3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in anderen Betriebsteilen, die nicht Gegenstand der Zertifizierung sind, die Anforderungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der EfbV (Einhaltung der geltenden öffentlich-rechtliche Vorschriften) nicht erfüllt werden.

Zertifizierungsumfang: Sammler, BefördererInhalte ein- bzw.ausblenden

Zertifizierungsumfang: Können für Sammler und Beförderer alle ASN pauschal zertifiziert werden oder nur die ASN nach dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Überprüfung (des Audits)?

Die Zertifizierung aller ASN ist möglich. Ein Entsorgungsfachbetrieb darf gegenüber einem Betrieb, der eine Beförderungserlaubnis für alle ASN erhält, nicht schlechter gestellt sein.
Der Entsorgungsfachbetrieb, der alle ASN zertifiziert hat, muss nicht bereits im Vorwege alle Anforderungen an Technik (z.B. Saugfahrzeug für flüssige Abfälle) oder fachliche Qualifikation (z. B. als Gefahrgutbeauftragter) vorhalten. Er muss aber vor dem entsprechenden „neuen“ Transport über die notwendige Technik und/oder fachlichen Qualifikationen verfügen.

Die TÜO/EG hat vor der Erteilung des Zertifikates an den Entsorgungsbetrieb zu prüfen und zweifelsfrei festzustellen, dass der Entsorgungsbetrieb die zu zertifizierende abfallwirtschaftliche Tätigkeit „Sammeln und Befördern“ selbständig, in eigener Verantwortung und auch tatsächlich ausübt.

Zertifizierungsumfang: Sicherheitsleistungen nach BImSchGInhalte ein- bzw.ausblenden

Werden öffentlich-rechtliche Verträge zur Reduzierung von Sicherheitsleistungen (Sicherstellung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG) bei der Zertifizierung geprüft?

Im Rahmen der Zertifizierung hat der Inhaber des Betriebes den Nachweis zu erbringen, dass die für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit erforderlichen behördlichen Entscheidungen erfüllt werden (§ 7 Abs. 1 EfbV). Hierzu gehört u.a. auch – wenn für die zu zertifizierende Tätigkeit angeordnet - die Festsetzung ausreichender Sicherheitsleistungen nach dem BImSchG.

Aufkauf eines zertifizierten EntsorgungsfachbetriebesInhalte ein- bzw.ausblenden

Wie verhält es sich beim Aufkauf eines zertifizierten Betriebes? Erlischt mit dem Verkauf das Zertifikat?

Grundsätzlich ist der zertifizierte Betrieb verpflichtet, derartige Veränderungen der TÜO/ EG mitzuteilen.
Beim Aufkauf eines Betriebes wechselt i.d.R. der Inhaber. Dementsprechend sind die in § 8 EfbV von ihm geforderte Zuverlässigkeit und nach § 9 geforderte Fachkunde nachzuweisen.
Ändern sich wesentliche Organisationsstrukturen sind diese durch den Sachverständigen zu überprüfen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen an einen Entsorgungsfachbetrieb weiterhin gegeben sind.