Anzeige-, Erlaubnis- und Kennzeichnungspflichten nach §§ 53-55 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

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Die jeweils zuständigen Behörden in MV: siehe Behördenliste!

Die Anzeige-, Erlaubnis- und Kennzeichnungspflichten sind in den §§ 53 - 55 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) für Sammler, Beförderer,Händler und Makler von Abfällen geregelt.

Anzeigepflicht nach § 53 KrWG

Seit dem 01.06.2012 haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 53 Abs. 1 KrWG). Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Unternehmen, die über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG verfügen (siehe Erlaubnispflicht). Die behördliche Bestätigung der Anzeige gilt bundesweit.

Auch wirtschaftliche Unternehmen, deren eigentliche Tätigkeit nicht auf die Beförderung und Entsorgung von Abfällen ausgerichtet ist, wie etwa Handwerkern, müssen seit dem 1. Juni 2014 eine Anzeige vornehmen. Von der Anzeigepflicht vollständig ausgenommen sind lediglich wirtschaftliche Unternehmen, die im Kalenderjahr nicht mehr als 20 t nicht gefährliche oder 2 t gefährliche Abfälle sammeln oder befördern. (siehe § 7 Abs. 9 AbfAEV; dazu auch Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 28.02.2014).

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die Fach- und Sachkunde der Betriebsleitung und des Personals sind den §§ 3, 4 und 6 der AbfAEV zu entnehmen.

Anzeigen nach § 53 KrWG können ab sofort online über das folgende Portal gestellt werden: www.eAEV.gadsys.de. Sie erhalten dann eine elektronische Bestätigung der zuständigen Behörde. Falls die Anzeige in Papierform eingereicht werden soll, ist das Formblatt der AbfAEV zu nutzen.

Seit dem 01.06.2014 ist das Mitführen einer Kopie oder eines Ausdrucks der elektronisch bestätigten Anzeige beim Transport verpflichtend. Entsorgungsfachbetriebe haben zudem eine Kopie des Zertifikats mitzuführen, EMAS-Betriebe eine Kopie der Registrierungsurkunde (§13 Abs. 1 AbfAEV).

Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG

Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle bedürfen nach § 54 Abs. 1 KrWG einer Erlaubnis oder müssen für die erlaubnispflichtige Tätigkeit als Entsorgungs­fachbetrieb zertifiziert sein.

Bestimmte Unternehmen/Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht freigestellt. So sieht § 12 AbfAEV u.a. Ausnahmen für wirtschaftliche Unternehmen, Betreiber von EMAS-Standorten und Paket-, Express- und Kurierdienste vor. Von der Erlaubnispflicht freigestellte Tätigkeiten sind jedoch i.d.R. anzeigepflichtig (siehe Anzeigepflicht).

Bis zum 31.05.2012 nach KrW-/AbfG erteilte Transportgenehmigungen oder Genehmi­gungen für Vermittlungsgeschäfte gelten als Erlaubnis nach dem neuen Kreislaufwirtschafts­gesetz fort. Befristete Genehmigungen gelten allerdings nur bis zum Ablauf ihrer Befristung (§ 72 Abs. 5 und 6 KrWG). Eine Anzeige nach § 53 KrWG ist insoweit nicht erforderlich.

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die Fach- und Sachkunde der Betriebsleitung und des Personals sind den §§ 3, 5 und 6 der AbfAEV zu entnehmen.

Erlaubnisanträge nach § 54 KrWG können ab sofort online über das folgende Portal gestellt werden: www.eAEV.gadsys.de. Falls der Antrag in Papierform eingereicht werden soll, ist das Formblatt der AbfAEV zu nutzen.

Soweit die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen eine Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis mitzuführen (§13 Abs. 2 AbfAEV).

Kennzeichnungspflicht nach § 55 KrWG

Ab 1. Juni 2012 sind Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen in Deutschland befördert werden, mit zwei sog. „A-Schildern“ zu kennzeichnen (§ 55 KrWG).

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht enthalten § 55 KrWG und § 13a AbfAEV: Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind insbesondere im Rahmen wirtschaftlicher Unter­nehmen tätige Sammler und Beförderer (z. B. Handwerker, siehe dazu auch Hinweise des Wirtschaftsministeriums zur Führung des A-Schildes). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind ebenfalls von der Kennzeichnungspflicht befreit, nicht jedoch von ihnen beauftragte Unternehmen.

Zuständige Behörden

Soweit ein Unternehmen seinen Hauptsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat, sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) für die Entgegennahme der Anzeige nach § 53 KrWG bzw. für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG zuständig (§ 2 Nr. 1 Abfallzuständigkeitsverordnung M-V, siehe Zuständige Behörden in Mecklenburg-Vorpommern).

Für Unternehmen mit Hauptsitz in anderen Bundesländern wenden Sie sich bitte an die dortigen Umweltbehörden.

Für ausländische Unternehmen ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln erstmals vorgenommen wird (§ 7 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 2 AbfAEV). Wenden Sie sich bitte an die Umweltbehörden in dem Bundesland, im dem der betreffende Bezirk liegt oder der Grenzübertritt erfolgt (bei Beförderen).

Befördert beispielsweise ein polnischer Transporteur, der keine Niederlassung in Deutsch­land hat, Abfälle von Polen nach Deutschland und sein erster Grenzübertritt ist in Pomellen oder Linken, dann ist in Mecklenburg-Vorpommern das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte in Neubranden­burg zuständig. Bei einem schwedischen Transporteur ohne Niederlassung in Deutschland mit Grenzübertritt im Hafen Rostock ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg in Rostock zuständig.

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