Fachinformationssystem (FIS) Altlasten

Aufgrund der Rechtspflichten des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG M-V) sind Verursacher, deren Rechtsnachfolger, frühere oder jetzige Grundstückseigentümer sowie sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, Erkenntnisse die konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegen kann, diese der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

Zuständige Erfassungsbehörde sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Für die Sanierungsuntersuchung und Sanierung sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) zuständig.

In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Datenerfassung zu Bodenbelastungen im digitalen Bodenschutz- und Altlastenkataster (dBAK), welches als Teil des Bodeninformationssystems im Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) geführt wird. Das dBAK enthält insbesondere die nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vorgenommenen Bewertungen der Behörde, Angaben zur Nutzungsgeschichte, vorliegende Gutachten bzw. Daten durchgeführter behördlicher Maßnahmen.

Für den Zugang zu Umweltinformationen in Mecklenburg-Vorpommern sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen gilt das Landes-Umweltinformationsgesetz (LUIG-M-V). Zweck des LUIG M-V ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
Informationspflichtige Stellen sind u.a. Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes. Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden.

Umweltinformationen werden auf Antrag zugänglich gemacht. Der Antrag muss erkennen lassen, für welches Grundstück die Auskunft erteilt werden soll.

Bitte benutzen Sie für Ihren Antrag unseren Onlineservice.

Für den Fall, dass Ihre Anfrage nicht unmittelbar beantwortet werden kann, sind folgende Hinweise zu beachten:

  • Es besteht die Möglichkeit, dass die vorliegenden Informationen im dBAK unvollständig oder veraltet sind, so dass eine Prüfung der Informationen und Bearbeitung des Antrags durch die Erfassungsbehörde erforderlich erscheint.
  • Bei der Weitergabe von Informationen aus dem dBAK sind Vorgaben des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) zu beachten. Seitens der Behörde ist insbesondere zu prüfen, ob personenbezogene Daten vorliegen und ob mit der Herausgabe eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen verbunden ist. Gegebenenfalls ist der Betroffene um Zustimmung zu bitten bzw. die Auskunft ist zu versagen. Zur Vereinfachung der behördlichen Abwägung ist es daher sinnvoll, den Hintergrund der Anfrage konkret zu benennen sowie dem Antrag Angaben zum Grundstückseigentümer bzw. dessen Vollmacht beizufügen.

Für Negativauskünfte (z.B. kein Altlastverdacht) werden keine Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die Übermittlung von Umweltinformationen mit erhöhtem Aufwand, der Sichtung von Unterlagen, der Erstellung von Fotokopien und Vervielfältigungen werden Kosten erhoben. Der Gebührenrahmen reicht von 0 € bis 500 €.