Meldepflichtige Ereignisse nach §19 i.V.m. Anhang VI StörfallV

Für Anlagen, die eine bestimmte Menge an gefährlichen Stoffen und Gemischen in ihrem Betrieb handhaben und somit in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallen, ist das Meldeverfahren für Ereignisse in § 19 StörfallV geregelt.

Die Meldepflicht besteht für diese Industrieanlagen, wenn eine Störung des Betriebs die Freisetzung bestimmter Stoffmengen oder wesentliche Auswirkungen hervorruft, die Störung aus technischer Sicht bedeutsam ist, oder durch einen beteiligten Stoff des Anhangs 1 der StörfallV Schäden eingetreten sind und Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können (vgl. § 19 Abs. 1 i.V.m. Anhang VI Teil 1 StörfallVO).

Meldepflichtige Ereignisse sind vom Betreiber unverzüglich der örtlich zuständigen Überwachungsbehörde (Staatliche Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt) mitzuteilen, mindestens mit den Angaben nach Anhang VI Teil 2 StörfallV.

Ein Störfallereignis ist gem. StörfallV durch die zuständige Landesbehörde dem Umweltministerium des Bundes (BMU) zu melden. Gleichzeitig geht die Meldung an das Umweltbundesamt (UBA) für die bundesweite Erfassung und Auswertung von Ereignissen. Die Ergebnisse dieser Auswertung finden Sie im Internet bei der der "Zentralen Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen (ZEMA)" . Bei bestimmten Ereignissen wird die Meldung durch das BMU zusätzlich an die Europäische Kommission weitergeleitet, welche die Meldung in die europäische Datenbank Major Accident Reporting System (eMARS) aufnimmt.

 Der Meldebogen und weitere Informationen finden sie auf der Internetseite
 (Bitte diesem link folgen.) www.umweltbundesamt.de