Geruchsimmissionsrichtlinie

Mit dem 1. Dezember 2021 ist die Neufassung der TA Luft vom 18. August 2021 in Kraft getreten. In Anhang 7 TA Luft wird die Bewertung von anlagenbezogenen Gerüchen geregelt.

Entsprechend der Übergangsregelung in Nr. 8 TA Luft sollen Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der TA Luft von 2002 zu Ende geführt werden, wenn vom Vorhabenträger vor dem 1. Dezember 2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde. Analog können die nachstehende Geruchsimmissions­richtlinie (GIRL M-V) sowie die Begründung und Auslegungshinweise verwendet werden.

Gerüche aus Anlagen können zu Belästigungen führen. Die Umweltbehörden achten auf die Einhaltung der in der Geruchsimmissions­richtlinie genannten Kriterien.

Die Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in Mecklenburg-Vorpommern (Geruchsimmissions­richtlinie – GIRL M-V) vom 15. August 2011 liegt in der Fassung vor, die im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2011 veröffentlicht worden ist.

Unter Berücksichtigung der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz auf ihrer 115. Sitzung überarbeiteten Grundsätze zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern folgende Richtlinie.

Auf Grund des Umfangs wurde auf die Veröffentlichung der „Begründung und Auslegungshinweise zur Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL M-V vom 15. August 2011, AmtsBl. M-V S. 534)“ im Amtsblatt verzichtet