Artenschutz und Fernreisen - Empfehlungen für den Urlaub

Wenn Sie geschützte Pflanzen, Tiere oder Erzeugnisse wie Elfenbein, Krokodilleder-Taschen oder sonstige Souvenire beispielsweise aus dem Urlaub in die Bundesrepublik Deutschland einführen möchten, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung des Ursprungslandes beziehungsweise eine Einfuhrgenehmigung der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Urlaubsreisen. Ohne ein solches Dokument kommt es bei der Ausfuhr beziehungsweise Einreise zu einer Beschlagnahme durch den Zoll, ferner muss mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50 000 € gerechnet werden. Die illegale Einfuhr von Arten des Anhang A der VO (EG) 338/97 kann auch als Straftat verfolgt werden.
  • Lebende Exemplare besonders geschützter Arten oder Präparate aus diesen (auch von erkennbaren Teilen) sind keine geeigneten Urlaubssouvenirs!
  • Die Einfuhr auch zu privaten Zwecken kann als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldstrafen, bei einzelnen Arten auch als Straftat geahndet werden.
  • für bestimmte Produkte gelten Ausnahmeregelungen für geringe Mengen.

Ausführliche Informationen finden Sie in der Artenschutzbroschüre des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) und auf der BfN-Seite Ein- und Ausfuhr.

 

Hintergrundinformationen und Hinweise

Das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) – die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (kurz CITES, übersetzt: Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) ist ein 1973 in Washington erstunterzeichnetes völkerrechtliches Abkommen und gleichzeitig eine internationale Organisation zum Schutz der biologischen Vielfalt vor Schäden durch Handel. Die in den Unterzeichnerstaaten erfolgte Umsetzung dieses Abkommens in nationales Recht schützt heute etwa 7000 Tier- und 28000 Pflanzenarten.

Die für diese Arten einzuhaltenden Bestimmungen betreffen jegliche Form des Handels. Als Bürger muss man beachten, dass der Begriff „Handel“ mit geschützten Organismen nicht nur die Verbringung von Waren durch kommerzielle Handelsorganisationen über Grenzen beschreibt, sondern auch die Ein- und Ausfuhr einzelner Exemplare, sowohl, lebend, wie tot bzw. Teile dieser oder aus diesen gewonnene Produkte umfasst.

Die Gefahr wegen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen im Urlaubsland bzw. bei der Einreise in die EU belangt zu werden, ist bei folgenden Produkten besonders groß. Daher sind sie als Souvenir grundsätzlich nicht geeignet:

  • Elfenbein, gleichgültig, ob vom Elefant, Walross oder Wal
  • Reptilienleder, Schildkrötenpanzer (alle Krokodile, Landschildkröten, Riesenschlangen, Warane, Chamäleons sind im WA gelistet)
  • lebende Reptilien
  • Medikamente mit Inhaltsstoffen aus geschützten Tieren bzw. Pflanzen (traditionelle asiatische Medizin mit aus geschützten Arten gewonnenen Inhaltsstoffen)
  • Exponate aus Nashorn- „Horn“
  • Schmuck aus Elefantenhaar
  • Strandfunde (Schnecken, Muscheln und Korallen), da nicht nachvollzogen werden kann, ob das Exemplar wirklich am Strand oder im Bauschutt gefunden wurde, oder ob ein lebendes Tier der Natur entnommen und zum Zwecke der Vermarktung getötet wurde.
  • Produkte aus Walknochen
  • lebende Pflanzen und aus Pflanzen geschützter Arten hergestellte Produkte (Medikamente), die im Ausland erworben werden
  • Schmetterlinge , Käfer und andere Insekten (auch Vogelspinnen und Skorpione, die in Deutschland legal gehandelt werden dürfen)
  • lebende und präparierte Vögel oder Federn, Krallen, Masken,  Kunstgewerbeprodukte (Dreamcatcher) und Kopfschmuck (alle Papageien, Greifvögel, Eulen und Kolibris und viele andere Vogelarten sind im WA gelistet)
  • Felle von Bär, Wolf und Wildkatze
  • "Schlangenschnaps" aus Asien
  • Kaviar

Produkte bestimmter Arten dürfen in geringen Mengen zum persönlichen Bedarf im Reisegepäck legal eingeführt werden, wenn der Tourist dem Zoll die entsprechenden Nachweise vorlegen kann:

  • 125 g Kaviar (nur wenn ordnungsgemäß mit Etikett versiegelt, dessen Lot-Nr. bei der Artenschutzbehörde registriert ist
  • 4 getrocknete Seepferdchen
  • 6 Riesenmuschelhälften bis zu einem Gesamtgewicht von max. 3 kg
  • 4 Produkte aus nachweislich in Farmen gewonnenem Krokodilleder
  • 3 Fechterschneckengehäuse