Ausbringung gebietsfremder Pflanzen- und Tierarten

  • Das Ausbringen gebietsfremder Pflanzen- und von Tierarten (auch von nicht gebietsfremden) in der freien Natur bedarf gemäß  § 40 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der Genehmigung des LUNG als der hierfür im Land Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Naturschutzbehörde.
  • Ausnahmegenehmigungen sind z.B. erforderlich für das Freilassen von nicht gebietsfremden Schmetterlingen bei Hochzeiten.

 

Hintergrundinformationen und Hinweise:

Abweichend  hiervon dürfen folgende Gruppen ohne naturschutzrechtliche Genehmigung ausgebracht werden:

  • Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft
  • Tiere zum Zwecke des Pflanzenschutzes
    o   nicht gebietsfremder Arten
    o   gebietsfremder Arten mit pflanzenschutzrechtlicher Genehmigung
  • Tiere nicht gebietsfremder Arten die dem Fischerei- oder Jagdrecht unterliegen

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.

Anträge können unter Angabe der im Antragsformular Ausbringen von gebietsfremden Pflanzen- und Tierarten darzustellenden Inhalte beim LUNG M-V gestellt werden.

Entsprechend der Naturschutzkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern müssen aktuell Gebühren in Höhe von 22 € erhoben werden.