Aufnahme hilfsbedürftiger Tiere

  • Jedermann darf gemäß § 45 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz , vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufnehmen um sie gesundzupflegen.
  • Die Pflege ist mit der Zielbestimmung Wiederauswilderung zu realisieren, die vorzunehmen ist, wenn der Gesundheitszustand dies erlaubt.
  • Die Aufnahme von Tieren der streng geschützten Arten ist bei der oberen Naturschutzbehörde (LUNG) anzuzeigen. Verwenden Sie hierfür bitte das Formularblatt: Aufnahme streng geschützter Exemplare zur Pflege. Bei Exemplaren streng geschützter Arten ist eine besonders hochwertige Pflege zu sichern. Daher muss die zuständige Naturschutzbehörde (LUNG) die Möglichkeit erhalten, über den Ort der Pflege zu entscheiden. Die Meldung sollte möglichst zeitnah, daher telefonisch, per Fax aber auch per E- Mail erfolgen. Die Unterlassung der Meldung nach der Aufnahme stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Hintergrundinformationen und Hinweise:

Auch Wildtiere werden alt und krank. Es ist Teil des natürlichen Kreislaufs, dass diese Tiere zur Beute werden oder sterben. Wer aber dennoch ein hilfsbedürftiges Tier aufnehmen möchte, sei es, weil ein noch nicht weit genug entwickeltes Jungtier überwintert wird (Igel), verwaiste Jungvögel wenige Tage bis zur eignen Futtersuche unterstützt werden sollen, oder einzelnen Exemplaren streng geschützten Tieren als Beitrag zum Artenschutz nach Verletzungen das Überleben gesichert werden soll (z.B. Fledermäuse oder Störche) sollte nachfolgende Hinweise beachten:

  • Es ist eindeutig zu ermitteln, ob wirklich eine Hilfsbedürftigkeit besteht!  Jungtiere, die allein aufgefunden werden, sind in den seltensten Fällen verlassen worden. Um dies zu ermitteln ist meist stundenlanges, nicht störendes Beobachten erforderlich. Ausnahmen bilden eindeutig verletzte Tiere oder Tiere mit atypischem Verhalten (z.B. im Winter freilaufende Igel)
  • Bei jagdbarem Wild ist immer der Jagdausübungsberechtigte zu informieren. Er besitzt das Aneignungsrecht und kann meist kompetent über eine bestehende Hilfsbedürftigkeit entscheiden.
  • Die eigene Kompetenz und die zeitlichen und räumlichen Ressourcen für die Übernahme der Pflege sind kritisch zu hinterfragen. Die Pflege eines aufgenommenen Wildtieres ist nur dann zu vertreten, wenn es so gepflegt wird, dass es wieder ausgewildert werden kann. Anspruchsvollere Arten können meist nur in an tiergärtnerische Einrichtungen angeschlossenen Auffangstationen oder vergleichbaren Einrichtungen kompetent versorgt werden.

Die Erfüllung der Vorgaben aus § 2 Abs. 1 Tierschutzgesetz ist bei der Pflege zu sichern. Als Orientierung für die Ansprüche der Pfleglinge können die Mindestanforderungen an eine artgerechte Haltung von Wirbeltieren dienen.

Gerade bei hilfsbedürftigen Tieren kann auch eine Tollwutinfektion Ursache eines atypischen Verhaltens sein. Maßnahmen des Eigenschutzes sind daher erforderlich.

In M-V sind von der Naturschutzbehörde noch keine Abgabestellen für hilfsbedürftige Tiere benannt worden. Dankenswerterweise übernehmen einige tiergärtnerische Einrichtungen und ehrenamtlich Engagierte die mit der professionellen Gesundpflege verbundenen Aufgaben.
Ansprechpartner für die Aufnahme von Adlern, anderen Greifvögeln und Eulen finden Sie hier.

Eine Auflistung der in unserem Bundesland heimischen streng geschützten Tierarten finden Sie auf folgender Internetseite des LUNG.
Eine weitere Recherchemöglichkeit bietet: Artenschutzdatenbank (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz (BfN)

Die Meldung der Aufnahme eines hilfsbedürftigen Tieres einer streng geschützten Art richten Sie bitte an das:
Landesamt für Umwelt Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG)
Goldberger Str. 12b,
18273 Güstrow
Tel:  0385 / 588 - 64212
Fax:  0385 / 509 - 64212
E-Mail Kathrin Lippert