Rechtsgrundlagen europäischer Schutzgebiete ("Natura 2000")

europäische Rechtsvorschriften:

Das Netz "Natura 2000" besteht aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, vom 21. Mai 1992, 92/43/EWG) und den Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG) nach der Vogelschutzrichtlinie (VSRL, vom 2. April 1979, 79/409/EWG; ersetzt durch kodifizierte Fassung vom 30. November 2009, 2009/147/EG):

 

Die EU-Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) nach der FFH-Richtlinie. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils für sog. biogeografische Regionen. Mecklenburg-Vorpommern ist der kontinentalen biogeografischen Region zugeordnet. Eine Liste für die kontinentale biogeografische Region wurde erstmals im Dezember 2004 veröffentlicht und kontinuierlich fortgeschrieben. Eine Übersicht zu den jeweiligen Listen finden Sie hier.

Im Jahr 1997 hat die EU-Kommission erstmals festgelegt, in welcher Form Informationen zu den im Rahmen von "Natura 2000" vorgeschlagenen Gebieten zu übermitteln sind. Sie hat darin insbesondere das Format der sog. Standarddatenbögen (SDB) festgelegt:

Im Jahr 2011 hat die EU-Kommission eine Überarbeitung des Datenbogens für die Übermittlung von Informationen zu Natura 2000-Gebieten veröffentlicht. Die Standarddatenbögen (SDB) sind zukünftig in einem neuen Format zu erstellen.

 

nationale Rechtsvorschriften:

Die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinien erfolgt über das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Naturschutzausführungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V).

Mit der Landesverordnung über die Europäischen Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern (Vogelschutzgebietslandesverordnung – VSGLVO M-V) vom 12. Juli 2011 wurden alle 60 im Jahr 2008 vom Land Mecklenburg-Vorpommern an die EU-Kommission gemeldeten Europäischen Vogelschutzgebiete in nationales Recht umgesetzt.

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandesverordnung vom 6. August 2015 wurde ein weiteres Vogelschutzgebiet (insgesamt seitdem 61) in nationales Recht umgesetzt. Außerdem wurden die Grenzen und Schutzinhalte einiger Gebiete verändert.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandesverordnung vom 9. August 2016 wurden die 234 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) in nationales Recht umgesetzt.

Mit dieser Änderungsverordnung wird die "Vogelschutzgebietslandesverordnung (VSGLVO M-V)" zugleich in "Natura 2000-Gebiete-Landesverordnung - Natura 2000-LVO M-V" umbenannt.

Mit der dritten Landesverordnung zur Änderung der Natura 2000-Gebiete-Landesverordnung wurde die Übersichtskarte in Anlage 5 und Karten des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung „Westrügensche Boddenlandschaft mit Hiddensee“ ersetzt.

Mit der vierten Landesverordnung zur Änderung der Natura 2000-Gebiete-Landesverordnung wurden in Anlage 3 und 4 die Gebietsnamen „Westbrügger“ und „Straßburger Mühlenbach“ durch die Namen „Westenbrügger“ und „Strasburger Mühlbach“ ersetzt. Außerdem wurde die Anlage 4 insgesamt aktualisiert.

Nachfolgend finden Sie den Link zur aktuellen Fassung als Fließtext mit eingearbeiteten Änderungsverordnungen: