Schutzgebiete nach nationalem Recht

"Vorpommersche Karibik" im Nationalpark Jasmund (H. Karl)
"Vorpommersche Karibik"
im Nationalpark Jasmund
(H. Karl)
Naturschutzgebiet Bretziner Heide (H. Karl)
Naturschutzgebiet Bretziner Heide

(H. Karl)


nationale Schutzgebietskategorien und Rechtsgrundlagen

Die Schutzgebietskategorien unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Größe, ihres Schutzzwecks und ihrer Schutzziele und den daraus abzuleitenden Nutzungseinschränkungen. Die Schutzgebietskategorien können sich teilweise überlagern oder sind teilweise sogar deckungsgleich.

Folgende Schutzgebietskategorien werden im Bundes- und Landesnaturschutzgesetz unterschieden (Quelle: Internetseiten des Bundesamtes für Naturschutz):

Nationalparke
sind großräumige Landschaften nationaler Bedeutung, die sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen solchen Zustand zu entwickeln oder entwickelt zu werden. Frei von nutzenden und lenkenden Eingriffen des Menschen soll Natur sich nach ihren eigenen Gesetzen entwickeln können. Nationalparke tragen zur Bewahrung der Schöpfung und der natürlichen Artenvielfalt bei und schaffen Rückzugsgebiete für wildlebende Pflanzen und Tiere.

Biosphärenreservate
dienen dem großräumigen Schutz von Natur- und Kulturlandschaften. Vornehmliche Ziele sind die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzungen geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt. Darüber hinaus sollen sie beispielhaft der Entwicklung und Erprobung nachhaltiger Wirtschaftsweisen in allen Wirtschaftssektoren dienen.

Naturparke
sind großräumige Kulturlandschaften, in denen der Schutz und die Erhaltung der Biotop- und Artenvielfalt stark mit der Erholungsfunktion der Landschaften für den Menschen verbunden sind. In ihnen werden umweltverträglicher Tourismus und dauerhaft umweltverträgliche Landnutzungen unterstützt.

Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke werden aufgrund ihrer Flächengröße auch als Großschutzgebiete oder Nationale Naturlandschaften bezeichnet.

ausführliche Informationen zu den Großschutzgebieten in M-V

Nationale Naturmonumente
sind Gebiete, die aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sind. Diese Schutzgebietskategorie wurde mit dem Bundesnaturschutzgesetz 2010 eingeführt.

Naturschutzgebiete
dienen insbesondere der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und der daran gebundenen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. In ihnen ist jede Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung ausgeschlossen. Nutzungen sind nur soweit zulässig, wie sie dem Schutzzweck nicht entgegenstehen.

ausführliche Informationen zu den Naturschutzgebieten in M-V

Landschaftsschutzgebiete
dienen der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. In der Regel handelt es sich um großflächigere Gebiete, die auch eine Bedeutung für die Erholung des Menschen haben.

Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile
sind punktuelle bzw. kleinflächige Schutzgebiete zum Schutz von Einzelschöpfungen der Natur bzw. von Elementen mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und zur Belebung und Gliederung der Landschaft.

Übersicht der Schutzgebietskategorien nach nationalem Recht:

Schutzgebiets-
kategorie
Abkür-zung Rechts-grundlage BNatSchG Ausweisung durch Betreuung durch
Nationalpark NLP § 24 Gesetz Nationalparkämter
Nationales Naturmonument NNM § 24 Rechtsverordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt  und Verbraucherschutz Untere Naturschutzbehörden der Landkreise/ kreisfreien Städte (2)
Biosphären-
reservat
BR § 25 Gesetz Biosphärenreservatsämter
Naturschutz-
gebiet
NSG § 23 Rechtsverordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt  und Verbraucherschutz Untere Naturschutzbehörden der Landkreise/ kreisfreien Städte (2)
Landschaftsschutz-
gebiet
LSG § 26 Rechtsverordnung der Land­kreise/ kreisfreien Städte (1) Untere Naturschutzbehörden der Landkreise/ kreisfreien Städte (2)
Naturpark NP § 27 Rechtsverordnung der Landesregierung Naturparkverwaltungen des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Naturdenkmal ND § 28 Rechtsverordnung der Land­kreise/ kreisfreien Städte Untere Naturschutzbehörden der Landkreise/ kreisfreien Städte (2)
Geschützter Landschafts-bestandteil GLB § 29 Rechtsverordnung der Land­kreise/ kreisfreien Städte oder Satzung der Gemeinden Untere Naturschutzbehörden der Landkreise/ kreisfreien Städte oder Ämter/amtsfreie Gemeinden (2)

(1) In gemeindefreien Gebieten werden LSG durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ausgewiesen.
(2) Liegen Schutzgebiete im räumlichen Geltungsbereich eines Biosphärenreservats, so ist das jeweilige Biosphärenreservatsamt zuständig.

 

Rechtsgrundlagen zu den einzelnen Schutzgebieten: