Schadstoffe

Einleitung von Schadstoffen
Einleitung von Schadstoffen

Um einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen, müssen die Wasserkörper die Umweltqualitätsnormen (UQN) erfüllen, die für eine Reihe von Schadstoffen auf EU-Ebene festgesetzt wurden und die national in der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) vom 20. Juni 2016 geregelt sind. Die OGewV gibt in der Anlage 8 UQN für 46 prioritäre Stoffe/Stoffgruppen und bestimmte andere Schadstoffe sowie für Nitrat vor. Zu den prioritären Stoffen zählen eine Reihe von Industriechemikalien, Pflanzenschutzmittel sowie Metalle bzw. Metallverbindungen. Die Einhaltung der UQN ist für die aufgeführten Schadstoffe zu überwachen. Einige der 46 prioritären Stoffe sind darüber hinaus als „prioritär gefährliche Stoffe“ eingestuft. Gemäß WRRL müssen für diese Schadstoffe Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung und langfristigen Einstellung der Einleitung erlassen werden.

Um das Ziel des guten ökologischen Zustands zu erreichen, müssen die Konzentrationen der Schadstoffe, die auf nationaler Ebene als bedenkliche Stoffe erkannt werden, aber nicht als prioritäre Stoffe auf EU-Ebene eingestuft wurden, unter den festgelegten Normen bleiben. Bei diesen Stoffen handelt es sich um die sogenannten "flussgebietsspezifischen Schadstoffe". Die OGewV gibt in Anlage 6 UQN für insgesamt 67 Schadstoffe solche (nationalen) UQN vor. Wird eine (oder mehrere) dieser UQN nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand auf der fünfstufigen Skala höchstens mit der mittleren Stufe (mäßig) zu bewerten.

Desweiteren gehört zu den Zielen der WRRL auch die Vermeidung weiterer Verschlechterung (Verschlechterungsverbot) und das Erreichen der angestrebten Verbesserungen (Verbesserungsgebot). Um eine Verschlechterung (oder Verbesserung) erkennen zu können, sind langfristig angelegte Untersuchungen erforderlich, z.T. auch in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten.

Grundlage für die Bewertung des chemischen Zustands des Grundwassers sind die in der Anlage 2 der Grundwasserverordnung (GrwV) vom 9. November 2010 aufgeführten Schwellenwerte. Zu der Liste der im Grundwasser zu überwachenden Schadstoffe gehören neben Nitrat, Sulfat, Chlorid und Ammonium Wirkstoffe von Pflanzenschutz-und Biozidprodukten sowie ausgewählte Metalle und leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe. Neben den in der GrwV geregelten Stoffen wird das Grundwasser Mecklenburg-Vorpommerns aus Vorsorgegründen noch auf weitere Stoffe, wie z. B. neuartige Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel und Uran untersucht. Auch diese Untersuchungsergebnisse werden regelmäßig ausgewertet.