Überschwemmungsgebiete

Hochwasser ist ein natürliches Ereignis, dass sich nicht verhindern lässt. Deshalb kommt der Vorsorge im Hochwasserrisikomanagement eine besondere Bedeutung zu, insbesondere in besiedelten Bereichen und auf wirtschaftlich genutzten Flächen.

Der Gewässerausbau oder die Bemessung von Hochwasserschutzanlagen (Deiche, Mauern etc.) erfolgt immer bezogen auf ein bestimmtes Abflussereignis. Solche technischen Vorsorgemaßnahmen können lokal Schäden durch Überschwemmungen bis zu diesem Bemessungsereignis in der Regel verhindern. Einen absoluten Schutz durch technische Hochwasserschutzmaßnahmen kann es jedoch nicht geben, da auch höhere Ereignisse als das Bemessungsereignis eintreten oder Hochwasserschutzanlagen versagen können. Zudem ist technischer Hochwasserschutz nicht überall machbar oder wirtschaftlich sinnvoll. Deshalb gewinnen nichttechnische Maßnahmen in der Risikovorsorge, wie der Abschluss von Versicherungen und die hochwasserangepasste Grundstücksnutzung, immer stärker an Bedeutung. Es geht dabei darum, mögliche Hochwasserschäden schon im Vorfeld zu begrenzen oder im Idealfall gänzlich zu vermeiden.

Ein Instrument der nutzungsbezogenen Vorsorge ist die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten. Auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 76 Absatz 2 WHG) sind die (Bundes-)Länder verpflichtet, alle Gebiete innerhalb von Risikogebieten, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen und diese Flächen damit dauerhaft zu sichern. Diese sogenannten Risikogebiete werden dabei aus der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) abgeleitet. Es handelt sich um Bereiche, die sowohl überflutungsgefährdet sind als auch einen erheblichen (Hochwasser-)Schaden erwarten lassen.

Weitere Informationen zur Herangehensweise bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten in Risikogebieten gemäß HWRM-RL in M-V können Sie diesem Dokument entnehmen.

Mit der Ausweisung als Überschwemmungsgebiet sind Verbote und Nutzungseinschränkungen verbunden. Ziel ist es, einerseits mögliche Schäden im Falle einer Überschwemmung zu begrenzen und andererseits den Wasserabfluss und -rückhalt zur Entlastung ansonsten stärker betroffener Grundstücke zu gewährleisten. So ist in der Regel eine Ausweisung neuer Baugebiete oder die Errichtung baulicher Anlagen in den Überschwemmungsgebieten untersagt. Ausnahmen sind im Einzelfall und unter Auflagen möglich. Die besonderen Schutzvorschriften in Überschwemmungsgebieten können dem § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes entnommen werden.


Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Weg von der Ableitung der Risikogebiete bis hin zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten verläuft unter Beteiligung der (betroffenen) Öffentlichkeit. Schon bei der Umsetzung der HWRM-RL, also bei der vorläufigen Risikobewertung, der Erstellung von Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie der Ableitung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung des Hochwasserrisikos wurden die Ergebnisse den Beteiligten und der interessierten Öffentlichkeit im Rahmen von Informationsveranstaltungen präsentiert und zur Diskussion gestellt. Die abschließend erarbeiteten Hochwasserrisikomanagementpläne lagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung aus und wurden in ihrer finalen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Innerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des einzelnen Überschwemmungsgebietes erfolgt eine weitere Einbeziehung aller Beteiligten bzw. Betroffenen. Diesen Schritt bezeichnet das Gesetz als Information der Öffentlichkeit. Dazu wird die Absicht zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes auf Veranlassung des für das Anhörungsverfahren zuständigen Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt ortsüblich bekannt gemacht sowie der Entwurf des Verordnungstextes einschließlich der Anlagen öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt in allen amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten, in denen sich die Überschwemmungsgebietsfestsetzung voraussichtlich auswirken wird – und zwar in der Weise, wie sie in der örtlichen Hauptsatzung festgelegt ist (z. B. amtliches Bekanntmachungsblatt, Internet oder Schaukasten). Alle Betroffenen sowie die Träger öffentlicher Belange können eine Stellungnahme abgeben bzw. Einwendungen erheben. Die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen werden im Rahmen eines Anhörungstermins erörtert und abgewogen. Auf der so geschaffenen Grundlage setzt das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt das Überschwemmungsgebiet verbindlich fest.


Überschwemmungsgebiete in Mecklenburg-Vorpommern

Nachfolgende Links führen direkt zum Verordnungstext sowie zur Übersichtskarte:

bisher festgesetzte Überschwemmungsgebiete
Name Verordnung Karten (Einzelkarten sind klickbar)
Elbe
Peene ÜSGPeeneVO M-V Peene Blattschnitte
Tollense ÜSGTollenseVO M-V Tollense Blattschnitte
Trebel ÜSGTrebelVO M-V Trebel Blattschnitte
Uecker ÜSGUeckerVO M-V Uecker Blattschnitte
Warnow