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Gesetzliche Regelungen (Bewertungsmaßstäbe) und Beschreibung

Mit der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität hat die Europäische Gemeinschaft den Rahmen für die künftige Rechtsentwicklung im Bereich der Luftqualität geschaffen ("Rahmenrichtlinie"). Die Ziele und Prinzipien werden in sogenannten Tochterrichtlinien konkretisiert.

Die 1. Tochterrichtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft sowie die 2. Tochterrichtlinie 2000/69/EG des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft sind mit der Novellierung der 22. BImSchV (22. VO zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. September 2002) in nationales Recht umgesetzt worden.

In der 3. Tochterrichtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 werden die Luftqualitätsziele für Ozon festgelegt. Mit der 33. BImSchV vom 13. Juli 2004 wurden die 3. Tochterrichtlinie sowie die EU-Richtlinie 2001/81/EG über die nationalen Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe in nationales Recht umgesetzt.

Die Rahmenrichtlinie, die ersten drei Tochterrichtlinien sowie die Entscheidung 97/101/EG wurden 2008 zu der Richtlinie 2008/50/EG zusammengefasst. Eine wesentliche Neuerung war die Einführung von Beurteilungswerten für PM2,5.

In der 4. Tochterrichtlinie (EU-Richtlinie 2004/107/EG vom 15. Dezember 2004) sind Immissionswerte (Zielwerte) für Nickel, Cadmium, Arsen und polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) mit Benzo(a)pyren als Leitkomponente enthalten. Mit der am 6. März 2007 in Kraft getretenen Änderung der 22. BImSchV wurde auch diese Tochterrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Mit der neuen EU-Richtlinie Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa wurden die Rahmenrichtlinie, die ersten drei Tochterrichtlinien sowie Regelungen über den EU-Datenaustausch zusammengefasst. Diese neue Richtlinie wurde am 2. August 2010 zusammen mit der 4. Tochterrichtlinie und der NEC-Richtlinie mit der 39. BImSchV in nationales Recht umgesetzt.

Für die Bestimmung der Massenkonzentration von PM10 bzw. PM2,5 in der Außenluft wurde die Gleichwertigkeit des kontinuierlichen automatischen Verfahrens mit dem Referenzverfahren nachgewiesen (https://www.lung.mv-regierung.de/umwelt/luft/archiv/equiv.pdf).

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