Umweltvereinigungen

Anerkannte Umweltvereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern

Das "Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG" (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) eröffnet Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern (im Folgenden: Umweltvereinigungen), die Möglichkeit, gegen Umweltrechtsverstöße mit einem Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) vorzugehen. Um einen Rechtsbehelf nach UmwRG einlegen zu können, benötigen Umweltvereinigungen eine Anerkennung (anerkannte Umweltvereinigung).

Eine nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), hat darüber hinaus Mitwirkungsrechte nach § 63 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) und kann Rechtsbehelfe nach § 64 BNatSchG einlegen.

Im Land Mecklenburg-Vorpommern bestehen zudem für anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 30 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V) Mitwirkungsrechte und die Möglichkeit, Rechtsbehelfe einzulegen.

Über die Anerkennung, die Rechte nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und nach Naturschutzrecht vermitteln, wird seit März 2010 in einem einheitlichen Verfahren auf Grundlage des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entschieden. Die Anerkennung erhalten nach § 3 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern und die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Darüber hinaus wird im Anerkennungsverfahren geprüft, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt Vereinigungen die Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung.

Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen (§ 3 Abs. 2 S. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz). Bei der Anerkennung einer Vereinigung, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz (§ 3 Abs. 2 S. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz).

Liste der vom Umweltbundesamt anerkannten Umweltvereinigungen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Weitere Informationen zur Anerkennung auf Bundesebene finden Sie auf folgender Internetseite des Umweltbundesamtes (UBA):

Internetseite des UBA zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes ausgesprochen (§ 3 Abs. 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz). In Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie seit dem 1.3.2010 für die Anerkennung von Vereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zuständig.

LUNG-Zuständigkeitsverordnung

Derzeit sind für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zusätzlich zu den bundesweit bzw. länderübergreifend anerkannten Vereinigungen (s.o.) weitere Naturschutzvereinigungen anerkannt worden, die sich in der nachfolgenden Liste finden. Die Anerkennung erfolgte nach dem zum Anerkennungszeitpunkt geltenden Naturschutzrecht, gilt aber gemäß § 5 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz fort.

Liste der vom Land M-V anerkannten Naturschutzvereinigungen

Fragen zu anerkannten Umweltvereinigungen und anerkannten Naturschutzvereinigungen im Land Mecklenburg-Vorpommern richten Sie bitte an:

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie MV
Dez. 250
Goldberger Straße 12b
18273 Güstrow
Telefon 0385 / 588 - 64250

E-Mail: